OCM Deutschland

OCM Deutschland

Satzung des dt. Vereins

Satzung der
Deutschen Genossenschaft der Ritter des
internationalen Konstantinordens (OCM) e.V.

(Stand: 13.10.2018)

Name, Sitz, Zweck

§ 1

Unter dem Namen „Deutsche Genossenschaft der Ritter des internationalen Konstantinordens (OCM)“ besteht eine juristische Person im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Der Sitz der Genossenschaft ist Stuttgart.

§ 2

Zweck der Genossenschaft als Mittlerin zwischen Kulturen ist Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu fördern und zu unterstützen, im Falle der Not, diese lindern zu helfen.

Sie pflegt internationale Gesinnung, Humanität und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Sie verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Zwecke.

Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft.

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Das Abzeichen (Wappen) der Genossenschaft ist ein rotes goldgerandetes, gleichschenkliges Kleeblattkreuz auf einem roten Schild, überhöht von der byzantinischen Kaiserkrone.

§ 5

Die Genossenschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

  1. Mitgliedschaft

    § 6

    Ordentliches Mitglied der Deutschen Genossenschaft des Internationalen Konstantinordens können Persönlichkeiten sein, die sich für die Verwirklichung der Zielsetzungen der Genossenschaft und des Ordens aktiv einsetzen wollen. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Der Antragsteller muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sein. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft gilt nicht als Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Durch die Mitglied-schaft in der Deutschen Genossenschaft des Internationalen Konstantinordens erwirbt das neue Mitglied die Anwartschaft im Internationalen Konstantinorden.

    § 7

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Genossenschaft. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

    § 8

    Die Mitgliedschaft in der Deutschen Genossenschaft endet:

    1. Durch Ausschluss; der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, dem Ausgeschlossenen steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

    2. Durch Tod.

    3. Durch Austritt. Der Austritt muss schriftlich einem Mitglied des Vorstands gegenüber erklärt werden. Der Jahresbeitrag ist voll zu entrichten. Der Austritt ist jeweils mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende per Einschreiben zu erklären.

    § 8 a

    Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen beginnt mit dem Ersten des auf den Eintritt folgenden Kalendermonats.

    Der Schatzmeister der Deutschen Genossenschaft überweist den festgelegten Beitragsbestandteil an die Ordenskasse des Internationalen Konstantinordens (OCM) zur der Deckung der charitativen Tätigkeiten.

  2. Organe

    § 9

    Die Organe der Genossenschaft sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

    § 10

    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder hat der Vorstand sie einzuberufen.

    § 11

    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    1. Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer,

    2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

    3. Entgegennahme des Jahre- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstand,

    4. Beschlussfassung über Sitzungsänderungen,

    5. Beschlussfassung über Auflösung der Genossenschaft.

    Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Versammlungsleiter.

    § 12

    Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    § 13

    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und dem Schatz-meister. Eine zu wählende Person darf am Tag der Wahl das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben.

    § 14

    Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitglieder-versammlung. Jedes Vorstandsmitglied wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

    § 15

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und sein Stellvertreter. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der Genossenschaft gegenüber verpflichtet sich der Stellvertreter, von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Präsidenten Gebrauch zu machen.

    § 16

    Der Präsident bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Genossenschaft. Er nimmt die Verteilung der Aufgaben der Genossenschaft vor.

  3. Schlussbemerkungen

§ 17

Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer nehmen zum Schluss des Kalenderjahres die Rechnungsprüfung vor.

§ 18

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 19

Die Genossenschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Genossenschaft oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Genossenschaft an die Kinderklinik Tannheim (Nachsorgeklinik Tannheim gGmbH, Gemeindewaldstr. 75, 78052 Villingen-Schwenningen-Tannheim), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

In den Fällen, für die in dieser Satzung keine Bestimmungen getroffen ist, gelten die Vorschriften des BGB.

Stuttgart, den 13.10.2018 Unterschriften:

Alfred Bayerke, Lutz Gieseke, Hans Mertens